Ich biete Therapiesitzungen im Einzel- und Gruppenformat an. Von mir eingesetzt wird das Verfahren Verhaltenstherapie. Dies ist ein sozialrechtlich und wissenschaftlich anerkanntes Therapieverfahren, das sich bei vielen psychischen Problemen und Verhaltensstörungen als wirksam erwiesen hat. Die Therapiesitzungen können in Präsenz in meiner Praxis durchgeführt werden oder per Videosprechstunde. Für die Nutzung der Videosprechstunde benötigen Sie ein internetfähiges Endgerät mit einem Browser und einem Breitband-Internetzugang.
Kosten
Hier finden Sie verschiedene Möglichkeiten der Kostenübernahme für eine Psychotherapie in meiner Praxis. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, wenn Sie Fragen dazu haben.
Selbstzahlung
Die Kosten für eine Psychotherapie können von Ihnen selbst getragen werden. Sie erhalten eine Rechnung von mir. Die Kosten werden nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen berechnet. Eine 50-minütige Therapiesitzung als Einzelgespräch kostet aktuell zwischen 100,55 Euro und 153,00 Euro. Die genauen Kosten richten sich nach Art, Schwere, Chronizität und Komplexität der Problematik und dem dadurch entstandenen Aufwand bei der Durchführung der Therapiesitzung. Weitere Kosten entstehen für die Durchführung von psychologischen Testverfahren und Befunderhebungen.
Private Krankenversicherung
Die meisten privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie in meiner Privatpraxis. Bitte prüfen Sie die Konditionen Ihrer privaten Krankenversicherung (Anzahl von Sitzungen, Erstattungshöhe, Antragsformulare).
Gesetzliche Krankenversicherung
Im Regelfall kann ich nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Als Privatpraxis verfüge ich über keine Abrechnungsgenehmigung mit der gesetzlichen Krankenversicherung. In Einzelfällen ist es möglich, dass sich gesetzliche versicherte Personen die Kosten für eine Psychotherapie in meiner Privatpraxis von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erstatten lassen. Ein solcher Einzelfall kann vorliegen, wenn eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und in zumutbarer Wartezeit kein Therapieplatz in einer Praxis mit einer Kassenzulassung verfügbar ist. Sind die Bedingungen dafür erfüllt, kann ich mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen Vertrag über eine „außervertragliche Psychotherapie“ schließen und die Kosten können entweder ganz oder zumindest anteilig erstattet werden („Kostenerstattungverfahren“). Bevor wir gemeinsam den Versuch einer Kostenerstattung im Rahmen einer außervertraglichen Psychotherapie unternehmen, möchte ich Sie und Ihre Problematik zunächst in mindestens einem Gespräch kennenlernen. Dies dient der Abklärung, ob ich Ihnen weiterhelfen kann und ob eine günstige persönliche Passung zwischen uns besteht, sodass eine gute Zusammenarbeit möglich ist. Die Kosten für diese(s) Kennenlerngespräch(e) müssen von Ihnen selbst getragen werden und können in der Regel nicht von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Die Kosten hierfür finden Sie unter dem Punkt Selbstzahlung.
Heilfürsorgeberechtige
Die Kostenübernahme für eine Psychotherapie in meiner Privatpraxis kann bei der Heilfürsorge beantragt werden (z.B. bei Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrmänner und Feuerwehrfrauen, Zollbeamten). Soldatinnen und Soldaten müssen von ihrem Truppenarzt oder ihrer Truppenärztin einen „Sanitätsvordruck“ erhalten, in dem die psychotherapeutischen Sitzungen in meiner Praxis bewilligt wurden.
Beihilfeberechtigte
In der Regel werden die Kosten für eine Psychotherapie anteilig erstattet. Genaue Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Beihilfestelle. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Sollten Sie zusätzlich in einer privaten Krankenversicherung versichert sein, werden die Kosten meist zwischen der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung aufgeteilt.
Berufsgenossenschaft
Bei Arbeits- und Wegeunfällen, die zu einer psychischen Störung oder Verhaltensstörung führen, kann die Kostenübernahme für eine Psychotherapie bei der Berufsgenossenschaft beantragt werden. Die Notwendigkeit hierfür muss durch einen Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin, die den Unfall aufnimmt, festgestellt werden.